Die Mahnung: Der Supergau eines Unternehmers bzw. eines Bloggers ist ja der zahlungsunwillige Kunde – was also tun, wenn der Kunde nicht zahlt? Heute erzähle ich dir etwas zu diesem heiklen Thema; zu Samthandschuhen, zu Mahnbescheiden und persönlichen Gesprächen.
Kennst du das? Du hast einen wunderbaren Blogbeitrag geschrieben, der Kunde ist zufrieden, die Zahlungsfrist läuft aus und noch kein Geld im Haus? Ich habe das zum Glück erst zweimal erlebt, und auch da haben die Kunden relativ zügig nach Erinnerung gezahlt. Aber was, wenn nicht? Wenn der Kunde säumig bleibt und trotz wiederholter Zahlungsaufforderung nicht reagiert?
Die Zahlungserinnerung
Die Zahlungsfrist ist verstrichen. Erinnere deinen Kunden freundlich, auch gern per Email, an die Rechnung. Vielleicht ist die Rechnung einfach untergegangen, das passiert jedem einmal: Sei freundlich, ihr wollt eure Geschäftsbeziehung vielleicht noch ausbauen. Übrigens: Wenn du den Zahlungsverzug erwähnst, kann das Schreiben schon als erste Mahnung gelten. Ich persönlich erinnere meine Kunden gerne formlos und freundlich.
Die erste Mahnung
Leider hat der Kunde nicht auf die Erinnerung reagiert. Setze ein Mahnschreiben auf mit dem Betreff “erste Mahnung”. Vergiss nicht, eine weitere Zahlungsfrist zu setzen. Du kannst Mahngebühren in angemessener Höhe veranschlagen: 1,50 bis 3,00 Euro sind ein Richtwert für dich. Der Tonfall bleibt freundlich, aber bestimmt.
Die zweite Mahnung
Die zweite Mahnung steht an, wenn auch die Zahlungsfrist der ersten Mahnung verstrichen ist. Auch hier kannst du weitere Mahnkosten fordern. Setze diese in entsprechender Höhe an. Dein Ton darf nun etwas bestimmter werden. Verkürze die Frist. Erwähne, dass du den Blogbeitrag zurücksetzen musst, wird die Rechnung nicht beglichen.
Die dritte Mahnung
In der dritten Mahnung drohst du mit dem gerichtlichen Mahnverfahren. Setze den Blogbeitrag zurück (nicht öffentlich) und informiere deinen Kunden darüber, dass du sofort, nach Geldeingang, den Beitrag wieder online schaltest.
Der Mahnbescheid – das gerichtliche Mahnverfahren
Keine Reaktion, der Kunde reagiert nicht auf deine Kontaktaufnahme oder du verzeichnest keinen Zahlungseingang. Du kannst das gerichtliche Mahnverfahren online anleiern oder beim örtlichen Amtsgericht. Wenn du keine Lust auf den Zeitaufwand hast, verkaufe deine Forderungen. Mehr Infos erhälst du beispielsweise unter Mahnbescheide.de
So, das war es heute auch schon zum Thema “Mahnung”. Ich hoffe, du musst nicht alle Register ziehen und es bleibt bei der ersten Mahnung – wenn überhaupt. Lege dir für eine bessere Übersicht deine Rechnungen auf Wiedervorlage – online oder als Kalendereintrag. So vergisst du nicht, den Zahlungseingang zu prüfen.
Übrigens: Wenn du auf Nummer Sicher gehen willst, dass der Kunde Rechnung und Mahnung erhält, sende ihm die Dokumente per Einschreiben. Und: Mündliche Absprachen oder Zusagen haben wenig Beweiskraft. Denke daran, wenn du mit dem Kunden redest. Nach einem netten Telefonat kannst du in einer formlosen Email noch einmal Bezug darauf nehmen und den Inhalt darin zusammenfassen – zwei Fliegen mit einer Klappe!